Ein Immobilienmakler nimmt seinen Kunden zumeist eine große Last ab. Dadurch spart sich die Klientel einen hohen Arbeitsaufwand und viel Zeit. Doch dieser Service kostet Geld. Immer wieder stellen sich Käufer, Verkäufer, Mieter und Vermieter die Frage, wie hoch die Maklerprovision denn sein darf. Zudem muss eine Antwort auf die Frage gefunden werden, wer für die Bezahlung der Maklergebühr verantwortlich ist. Rund um diese Zahlungsverpflichtung bestehen feste Richtlinien und Regeln, die sich hauptsächlich darauf beziehen, ob ein Kauf- oder Mietobjekt vermarktet wird. Für alle Immobilien gilt, dass die Maklerprovision erst nach einem erfolgreichen Abschluss des Vertrags unterzeichnet werden muss.
Inhaltsverzeichnis
- Auswirkung des Bestellerprinzips auf die Maklerprovision
- Vorgaben zur Berechnung der Maklerprovision bei Mietobjekten
- Maklerprovisionen in den Bundesländern
- Sonderregelungen bei Immobilienverkäufen
- Beauftragung erfolgt auch durch schlüssiges Handeln
- Wann ist die Maklerprovision fällig?
- Ist die Maklerprovision von der Steuer absetzbar?
Auswirkung des Bestellerprinzips auf die Bezahlung der Maklerprovision
Für eine Vermietung von Wohnungen oder Häusern ist seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip gültig. Demzufolge muss die Partei für die Bezahlung der Maklerprovision aufkommen, die den Immobilienmakler bestellt hat. Stellt ein Vermieter die Vermarktung des Wohnraums einem Makler gegenüber in Auftrag, muss der Vermieter auch für die damit verbundenen Kosten aufkommen. Nimmt ein Mieter das Angebot der Immobilienexperten an, müssen die Interessenten den Makler nicht bezahlen. In diesem Fall dürfen die Vermieter die Courtage auch nicht im Nachhinein von den Mietern zurückfordern. In diesem Zusammenhang befürchten einige Mieter, dass die Vermieter die Maklercourtage über Ablösezahlungen wie Kosten für eine Einbauküche zurückfordern. Allerdings weist das Wohnraumvermittlungsgesetz diesbezüglich darauf hin, dass eine derartige "Entgeltvereinbarung" als unwirksam gilt, wenn sich diese in einem "auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung" befindet. Die Konditionen zum Vertragsabschluss zwischen einem Immobilienmakler sowie Mieter und Vermieter sind ebenfalls klar geregelt. Ein Vertrag mit einem Makler muss gemäß § 126 BGB in Textform vorliegen. Diesbezüglich sind formlose Schrifstücke als Brief, Fax, E-Mail oder SMS ausreichend.
Vorgaben zur Berechnung der Maklerprovision bei Mietobjekten
Für die maximale Höhe einer Maklerprovision existieren klare rechtliche Vorgaben. Gemäß Wohnraumvermittlungsgesetz darf bei der Vermittlung eines Mietobjekts ein Maximum von zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer nicht überschritten werden. Ein anderer Fall liegt vor, wenn Vermieter den Immobilienmakler beauftragt haben. In diesem Fall kann die Höhe der Maklercourtage frei verhandelt werden. Da das Bestellerprinzip nur eine Vermietung von privatem Wohnraum betrifft, sind Vermietungen von Gewerbeobjekten sowie Käufe und Verkäufe von Immobilien nicht von dieser Regelung betroffen. In diesem Fall orientiert sich die Bezahlung des Maklers an individuellen Absprachen zwischen Auftraggebern sowie den Immobilienexperten. Als Auftraggeber könnten der Verkäufer oder Immobiliensuchende agieren. Die jeweilige Partei verhandelt mit dem Immobilienmakler über die Höhe der Courtage, deren Verteilung zwischen Käufer sowie Verkäufer vertraglich vereinbart werden muss. Diese Verteilung variiert von Bundesland zu Bundesland. In einigen Bundesländern übernehmen Käufer die Kosten komplett. In anderen Bundesländern wird die Bezahlung der Maklergebühr zwischen Verkäufer sowie Käufer aufgeteilt.
Maklerprovisionen in den Bundesländern
Folgende Liste gibt darüber Aufschluss, welche Maklerprovisionen – abhängig vom jeweiligen Verkaufspreis – die Immobilienmakler pro Bundesland ansetzen dürfen:
- Baden-Württemberg: höchstens 7,14 Prozent
- Bayern: höchstens 7,14 Prozent
- Berlin: höchstens 7,14 Prozent
- Brandenburg: höchstens 7,14 Prozent
- Bremen: höchstens 5,95 Prozent
- Hamburg: höchstens 6,25 Prozent
- Hessen: höchstens 5,95 Prozent
- Mecklenburg-Vorpommern: höchstens 5,95 Prozent
- Niedersachsen: je nach Region 4,76 – 7,14 Prozent
- Nordrhein-Westfalen: höchstens 7,14 Prozent
- Rheinland-Pfalz: 7,14 Prozent (partiell geringer)
- Saarland: höchstens 7,14 Prozent
- Sachsen: höchstens 7,14 Prozent
- Sachsen-Anhalt: höchstens 7,14 Prozent
- Schleswig-Holstein: höchstens 7,14 Prozent
- Thüringen: 7,14 Prozent (partiell niedriger)
Sonderregelungen bei Immobilienverkäufen
Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht genau geregelt. Bei einem Wohnungsverkauf, Grundstücksverkauf oder Hausverkauf wird zumeist ein fester prozentualer Anteil des Immobilienpreises zugrundegelegt. Dieser Prozentsatz variiert je nach Region und Bundesland zwischen drei und sieben Prozent. Üblicherweise richtet sich die Höhe der Maklerprovision auch nach den Prozentsätzen, die für das jeweilige Gebiet üblich sind. Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle beteiligten Parteien vor einer Unterzeichnung des Kaufvertrags durchaus über die Courtagehöhe verhandeln können. Dadurch ist es möglich, die Höhe der Maklerprovision zu verändern oder sich über die Verteilung zur Bezahlung der Kosten zu einigen. Nach Abschluss der Vereinbarung können diese Regelungen nicht mehr angepasst werden. Provisionshöhen für eine Vermietung von Gewerbeimmobilien sind generell frei verhandelbar. Diesbezüglich sind individuelle Vereinbarungen ausschlaggebend. Aus diesem Grund ist es bei einer Verwaltung von Gewerbeobjekten besonders wichtig, die Zahlungsmodalitäten vor Vertragsabschluss zu klären.
Achtung - Eine Beauftragung erfolgt auch durch schlüssiges Handeln
Potentielle Kunden eines Immobilienmaklers sollten sich vor Augen führen, dass Beauftragungen der Immobilienspezialisten gemäß § 653 BGB auch stillschweigend miteinander geschlossen werden können. Liegt ein sogenanntes schlüssiges Verhalten vor, können Maklerverträge (Maklervertrag - Alles Wissenswerte) ebenfalls zustandekommen. Widerspricht ein Kaufinteressent im Rahmen eines Besichtigungstermins nicht den im Exposé (Exposé - Tipps und Grundlagen) aufgeführten Bedingungen, gelten diese Vereinbarung bei einem Kauf automatisch als akzeptiert. Dennoch ist es die Pflicht des Maklers, auf die Provision hinzuweisen. Werden in Internetanzeigen von Immobilienmaklern beispielsweise Provisionen erwähnt oder sind im Exposé Klauseln zur Bezahlung einer Maklerprovision bei Vertragsabschluss erwähnt, sind diese Vermerke als Provisionshinweis ausreichend. Verdeutlichen die Immobilienmakler dementsprechend ihren Anspruch auf eine Maklerprovision und widersprechen die Vertragsparteien dieser Regelung nicht, gelten Immobilienmakler weiterhin als beauftragt.
Wann ist die Maklerprovision fällig?
Generell ist eine Maklerprovision erst dann fällig, wenn der Vertragsabschluss erfolgreich getätigt wurde. Gemäß § 652 BGB muss der Pacht-, Miet- oder Kaufvertrag rechtskräftig abgeschlossen sein. Damit eine Berechtigung zum Erhalt der Maklercourtage besteht, muss die Tätigkeit der Immobilienexperten für den Abschluss des Vertrages ursächlich gewesen sein. Dieser Fall ist laut Expertenaussagen beispielsweise gegeben, wenn Vertragsverhandlungen über den Immobilienmakler durchgeführt werden. Möglicherweise reicht es auch schon aus, wenn Käufer oder Verkäufer durch die Immobilienmakler beraten werden. Die Zahlung einer Provision ist im Gegenzug nicht notwendig, wenn Auftraggeber Käufer oder Mieter für die Immobilien selbst gefunden haben. Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Makler während der Ausübung ihrer Tätigkeit eklatante Fehler begangen haben. Ein typisches Beispiel ist eine im Maklervertrag fehlende Widerrufsbelehrung, die auch bei einer erfolgreichen Vermittlung einen massiven Verstoß darstellt.
Ist die Maklerprovision von der Steuer absetzbar?
In einigen Fällen haben Kunden der Immobilienmakler die Möglichkeit, die Maklerkosten steuerlich abzusetzen. Beispielsweise dürfen Vermieter die Courtage für einen Makler als einkommensmindernd steuerlich anrechnen lassen. Müssen Mieter aus beruflichen Gründen einen Wohnortwechsel vollziehen, können die Maklercourtage sowie andere damit verbundene Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch wenn die Optionen für eine Steuerabsetzung nicht für jeden Auftraggeber gelten, ist die Beauftragung eines Immobilienmaklers zumeist eine große Entlastung. Wer sich einen großen Aufwand und viel Zeit sparen möchte, trifft bei einer geplanten Vermietung, dem Kauf oder Verkauf von Immobilien eine gute Wahl.