Der Kauf einer Immobilie bedarf in Deutschland stets einer notariellen Beurkundung. Deshalb müssen Käufer der Wohnobjekte für deren Erwerb nicht nur Notarkosten, sondern auch Grundbuchgebühren in ihre Finanzplanung einbeziehen. Grundbuchämter berechnen die Grundbuchgebühren einer Eintragung in Abhängigkeit der Höhe des Kaufpreises. Seit der letzten Gebührenerhöhung im August 2013 beläuft sich der Anteil der Grundbuchgebühren auf 0,5 Prozent des Kaufpreises.
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Grundbuchgebühren beim Immobilienerwerb des Grundbuchamts
Über die Grundbuchgebühren berechnet das Grundbuchamt seine Dienstleistungen. Die Grundbuchkosten sind ein wichtiger Teil der Kaufnebenkosten einer Immobilie, die für eine Registrierung der Auflassungsvormerkung sowie der Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch anfallen. Diese Kosten sind unumgänglich. Immerhin basiert ein wirksamer Eigentumswechsel stets auf der entsprechenden Grundbucheintragung. Erfahrungsgemäß stellt der Notar die Grundbuchgebühren mit in Rechnung. Der Kostenaufwand unterteilt sich in Eintragungsgebühren für den Eigentümerwechsel sowie Vollzugsgebühren, die sich auf den Immobilienkauf beziehen.
Notarkosten und Grundbuchgebühren bauen aufeinander auf
Die Grundbuchgebühren und Notarkosten sind beim Kauf einer Immobilie nur schwer voneinander abzugrenzen. Schließlich beziehen sich die Kosten für eine Kaufvertrags-Beurkundung nicht nur auf diesen Vorgang. Andere Tätigkeiten wie eine Eintragung des Käufers ins Grundbuch stehen im engen Zusammenhang. Eine Löschung etwaiger Grundschulden des Verkäufers oder der Eintrag der Auflassungsvormerkung für das Grundbuch stellen eine Verbindung zwischen Notar sowie dem Grundbuch her. Um die Grundbuchgebühren genau zu bestimmen, müssen deshalb all die Aktivitäten einbezogen werden, die mit dem Immobilienkauf verbunden sind und sich auf die Gebührentabelle beziehen.
Einige Rechenbeispiele in der Übersicht
Beispielsweise berechnet ein Notar für eine einfache Beurkundung der Kaufvereinbarung den Gebührensatz in zweifacher Höhe. Möglicherweise stellt der Jurist zusätzliche Gebühren für einen Vollzug sowie die Betreuung des Eigentumsübergangs und Auslagen in Rechnung. Das Grundbuchamt bezieht ebenfalls sämtliche Schritte eines Eigentumsübergangs in seine Rechnung ein. Durch diese Konstellation mehrerer Vorgänge summieren sich insgesamt 5 oder gar 5,5 Gebührensätze. Einige Rechenbeispiele im Überblick:
- Kaufpreis: 50.000 Euro
- Einfache Gebühr: 165 Euro
- 5,5-fache Gebühr: 907,50 Euro
- Mehrwertsteuer: 172,43 Euro
- Gesamtkosten: 1.079,93 Euro
- Kaufpreis: 200.000 Euro
- Einfache Gebühr: 435,00 Euro
- 5,5-fache Gebühr: 2.392,50 Euro
- Mehrwertsteuer: 454,58 Euro
- Gesamtkosten: 2.847,08 Euro
- Kaufpreis: 1.000.000 Euro
- Einfache Gebühr: 1.735 Euro
- 5,5-fache Gebühr: 9.542,50 Euro
- Mehrwertsteuer: 1.813,08 Euro
- Gesamtkosten: 11.355,58 Euro
Diese Kosten können Käufer beim Erwerb einer Immobilie – ebenso wie die anfallende Provision für einen Immobilienmakler - nicht einsparen. Immobilienmakler verweisen auf die Notwendigkeit der Notare und bestätigen, dass der Kostenaufwand für die Juristen in der Gebührenordnung festgeschrieben und nicht verhandelbar ist. Zudem sind Immobilienverkäufer sowie Käufer darauf hinzuweisen, dass die Grundbuchgebühren mit der Höhe des Kaufpreises der Immobilie ansteigen. Doch auch das Grundbuchamt differenziert seine Grundbuchgebühren beim Immobillienerwerb in Abhängigkeit von den durchgeführten Maßnahmen. Die Kosten für eine Grundbucheintragung werden über das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Für folgende Vorgänge fallen unterschiedliche Gebühren an:
- Eintragung des Eigentümers: 1,0 Gebühr
- Eintragung von Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden: 1,0 Gebühr
- Antrag auf Löschung im Grundbuch und Löschungsbewilligungen: 0,5 Gebühr
- Beglaubigte Grundbuchauszüge vom Amtsgericht: 20 Euro
Optionen für eine Reduzierung der Grundbuch- und Notargebühren (Notargebühren - Alles Wissenswertes) sind nur über eine Senkung des Kaufpreises möglich. Deshalb raten Immobilienmakler Sparfüchsen an, unbebaute Grundstücke dem mit einem Haus bebauten Grundbesitz vorzuziehen. Denn Grundstücke ohne Haus sind natürlich preiswerter. Auf diese Weise sind die finanziellen Aufwendungen für den Notar sowie das Grundbuchamt automatisch geringer. Ein im Nachhinein auf der Länderei errichtetes Haus ist kein Bestandteil des Immobiliengeschäftes mehr. Dadurch dürfen Notar sowie Grundbuchamt keine Gebühren für den Grundbesitz berechnen. Erwerben die Eigentümer hingegen eine Liegenschaft samt Haus, dient der vollständige Kaufpreis als Basis für die Kostenermittlung.