Seit dem vergangenen Jahr sind Immobilienmakler und Immobilienverwalter dazu verpflichtet, sich regelmäßig beruflich weiterzubilden. Kunden sowie Eigentümer müssen über die erfolgreich beendeten Fortbildungen informiert werden. Dieses am 1. August 2018 in Kraft tretende Gesetz soll die Grundlage für ein einheitliches Berufsbild der Makler bilden.
Immobilienverwalter und Makler müssen aller drei Jahre eine 20-stündige Fortbildung absolvieren
Im September 2017 bewilligte der Bundesrat einen Gesetzbeschluss des Bundestags, der die Fortbildungspflicht für Verwalter und Immobilienmakler beinhaltet. Diese gesetzliche Regelung verpflichtet die Immobilienexperten, innerhalb von drei Jahren jeweils an einer mindestens 20-stündigen Weiterbildung teilzunehmen. Die einzige Ausnahme bezieht sich auf Immobilienspezialisten mit einem staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss. Diese Berufsvertreter sind in den ersten drei Jahren nach der beruflichen Tätigkeitsaufnahme von der Verpflichtung zu einer Fortbildung befreit. Diesen Berufsgruppen gehören beispielsweise der Immobilienfachwirt oder Immobilienkaufmann an.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler - Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor
Beratungen innerhalb des Parlaments sowie politische Diskussionen über dieses Thema erstreckten sich über insgesamt sechs Jahre. Im vergangenen Jahr verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Berufszugangsvoraussetzungen für gewerbliche Immobilienmakler und Immobilienverwalter. Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird im Rahmen dieser Regelung zum ersten Mal eine Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO – der Gewerbeordnung – eingeführt. Bislang mussten die Wohnimmobilienverwalter ausschließlich ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen. Ab August 2018 gelten folgende Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs:
- Immobilienmakler sowie WEG- und Mietverwalter sind zur Teilnahme einer regelmäßigen Fortbildung verzichtet. Der Nachweis beläuft sich auf eine mindestens 20-stündige absolvierte Teilnahme innerhalb von drei Jahren.
- Kunden sowie Immobilieneigentümer müssen über die Qualifizierungen informiert werden. Somit kann sich die Klientel ein genaues Bild über die fachliche Expertise der Immobilienmakler machen.
- Als weitere Voraussetzung für eine amtliche Genehmigung zur Berufsausübung sind Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig.
Nachdem das Gesetz am 23. Oktober 2017 verkündet wurde, tritt dieses am 1. August 2018 in Kraft. Wer bis zu diesem Stichtag bereits als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, hat bis zum 1. März 2019 die Möglichkeit, die auf §34c GewO basierende notwendige Erlaubnis zu beantragen. Dennoch ist dieses Gesetz für die Berufsverbände BVI sowie DDIV nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Ursprünglich hatte der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter die Einführung einer umfassenden Sachkundeprüfung eingefordert, die vor der IHK abgelegt werden sollte. Diese Sachkundeprüfung hatten sich die Berufsverbände, Berufsanfänger und Immobilienverwalter gewünscht. Diese Regelung hätte 90 Prozent aller Verwalter ohne Nachweis einer Qualitätskontrolle die Möglichkeit geboten, den Beruf des Immobilienverwalters auszuüben. Allerdings sprach sich insbesondere die CSU in einer parlamentarischen Beratung gegen diesen Vorschlag aus.
Immobilienverbände kritisieren die Gesetzesregelung
Der Sachkundenachweis galt nach einer Sitzung des Bundeskabinetts als erster Gesetzesentwurf im August 2016 als beschlossen. Im Rahmen der Abschlussdebatte befürworteten die Fraktionen der Linken, Grünen und SPD eine Einführung des Sachkundenachweises in der folgenden Legislaturperiode. Für deren Einführung möchte sich der DDIV auch in Zukunft einsetzen. Den Aussagen des Verbandsgeschäftsführers Martin Kaßler zufolge wird ein Tag Weiterbildung pro Jahr "nicht der komplexen Tätigkeit des Verwaltens gerecht." Zudem wird "damit auch nicht der Verbraucherschutz von Millionen an Mietern und Eigentümern signifikant erhöht."
Große Lücken sind auch zukünftig vorhanden, daran ändert die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler auch nichts
Dieser Meinung schließt sich der VPB, der Verband privater Bauherren, an. Diese Vereinigung kritisiert die Berufszulassungsregel als "absolut unzureichend". Das im August in Kraft tretende Gesetz ließe auch zukünftig große Lücken. Schließlich könnten auch in Zukunft Laien ohne spezielle Sachkunde einer Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter oder Immobilienmakler nachgehen. Diese Entscheidung halten Experten für inakzeptabel. Immerhin sei die eigene Immobilie für zahlreiche Verbraucher die Basis ihrer Altersvorsorge und des Vermögens.