Verschärfte Bedingungen für die Energieausweis Pflicht

Bereits im Mai 2014 ist eine Neuauflage der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten, durch die sich die Energieausweis Pflicht noch einmal zusätzlich verschärft hat. Wer gegen die Energieausweis Pflichtverstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es erfolgt eine stichprobenartige Kontrolle für eine korrekte Verwendung des Energieausweises. Seitdem hat sich auch der Nachweis geändert, der Bauten nunmehr in Energieffizienzklassen unterteilt. Mit der neuen Energieausweis Pflicht sind noch weitere Auflagen verbunden.

In Immobilieninseraten müssen Angaben des Energieausweises erwähnt werden

Einige der wichtigsten Änderungen der sogenannten EvEV 2014 bezieht sich auf die Verpflichtung, dass Immobilienanzeigen zukünftig über den energetischen Zustand der inserierten Häuser informieren müssen. Diese Auflage gilt nicht nur für Immobilienmakler, die die Objekte anpreisen. Zusätzlich tragen Vermieter oder Verkäufer die Verantwortung dafür, dass alle wichtigen Kennwerte des Energieausweises erwähnt werden. Deshalb werden Immobilienmakler und andere Branchenvertreter dazu aufgefordert, in den Anzeigen auf den im Ausweis ausgezeichneten Endenergiebedarf oder Energieverbrauch in Kilowattstunden je Jahr und Quadratmeter hinzuweisen. Im Rahmen von Haus- oder Wohnungsbesichtigungen (Tipps für die Immobilienbesichtigung) müssen die Dokumente daraufhin ohne Aufforderung vorgelegt werden. Folgt eine Vertragsunterzeichnung, geht der Nachweis automatisch in den Besitz der Mieter oder Käufer über.

Heute sind die Bauten in Energieeffizienzklassen unterteilt

Energieeffizienzkategorien Energiebedarf oder -verbrauch geschätzte Energiekosten pro Jahr und m²
A+ unter 30 kWh/(m²a) weniger als 2 €
A 30 bis unter 50 kWh/(m²a) 2 €
B 50 bis unter 75 kWh/(m²a) 3 €
C 75 bis unter 100 kWh/(m²a) 4 €
D 100 bis unter 130 kWh/(m²a) 6 €
E 130 bis unter 160 kWh/(m²a) 7 €
F 160 bis unter 200 kWh/(m²a) 9 €
G 200 bis unter 250 kWh/(m²a) 11 €
H übewr 250 kWh/(m²a) 13 € und mehr

Nach dem 1. Mai 2014 ausgestellte Energieausweise klassifizieren die Gebäude in Energieeffizienzklassen von "A+" bis "H". Auch diese Energieeffizienzklasse muss in den Inseraten publiziert werden. Der Kategorie "A+" gehören Bauten an, deren Endenergiebedarf bzw. - verbrauch sich auf weniger als 30 kWh/m² pro Jahr beläuft. Die Effizienzklasse "H" verweist hingegen auf Häuser, deren Verbrauch bzw. Bedarf einen Kennwert von 250 kWh/m² je Jahr übersteigt. Diese Untergliederung wird mit dem Bandtacho des alten Ausweises kombiniert. Diese Kennzeichnung untermauert die Energieeffizienz noch einmal mit Farbtönen wie grün als "besonders effizient" bis hin zu rot als "wenig effizient". Im Gegensatz zu den neuen Kategorien erstreckte sich der Bandtacho jedoch auf Energiebedarfswerte bis zu 400 kWh/m². Deshalb werden einige Häuser heute in schlechte Effizienzklassen unterteilt, obwohl diese im Bandtacho besseren Werten zugeordnet werden konnten.

Energieausweis Pflicht - Irrtümer zwischen Angaben alter und neuer Ausweise

Diese Tatsache wird kritisiert. Immer wieder müssen sich Immobilienmakler vor ihren Kunden erklären und darauf hinweisen, dass diese neue Einteilung möglicherweise zu Fehleinschätzungen führt. Fehlinterpretationen durch Verbraucher sind nicht ausgeschlossen. Dadurch wird ein falsches Bild von den Immobilien vermittelt. In diesem Zusammenhang verweisen Immobilienmakler darauf hin, dass sich die Energiekosten von zwei Häusern derselben Energieeffizienzklasse deutlich unterscheiden können. Denn für die Klassifizierung werden ausschließlich der Energiebedarf und Energieverbrauch beachtet. Der verwendete Energieträger wird in die Einstufung hingegen nicht einbezogen. Eine Energienutzung durch Gas, Öl oder Strom ist zwar in dem Dokument vermerkt. Allerdings wirkt sich diese Information nicht auf die Energieeffizienzklasse aus.

Kein aussagekräfter Rückschlus auf den Energieverbrauch

Zusätzlich betont die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, dass der Ausweis oder die Energieeffizienzkategorien keinen 100%igen Rückschluss auf den Energieverbrauch zulassen. Schließlich informiert der Ausweis über das komplette Wohngebäude. Der Bedarf einzelner Wohnungen kann jedoch stark variieren. Neben der Position der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wird der Energiebedarf durch das Heizverhalten beeinflusst. Logischerweise erhöhen sich die Kosten mit steigendem Bedarf.

Unterschiede zwischen Verbrauchs- und Energieausweis

Schaubild - Unterschiede zwischen Verbrauchs- und Energieausweis

Nach Einführung der EnEV14 existiert der Energieausweis noch immer in zwei Formen.

Der auf Grundlage der Heizkostenabrechnungen erstellte Verbrauchsausweis bezieht sich auf den Energieverbrauch aller Hausbewohner während der vergangenen drei Jahre. Dieses Dokument beschränkt sich auf die Heizgewohnheiten der Hausparteien. Dieser Verbrauch unterscheidet sich bereits aufgrund verschiedener Lebensumstände oder Mietparteien oder Hauseigentümer.

Der Bedarfsausweis bezieht sich hingegen auf das Urteil eines Experten, der die Pläne und baulichen Details eines Gebäudes begutachtet. Dieser Ausweis berücksichtigt rechnerische Energiebedarfswerte, beispielsweise Bauunterlagen und das Baujahr. Dieser Ausweis ist zwar teurer, wird häufig dennoch bevorzugt. Im Gegensatz zum Verbrauchsausweis bezieht sich dieses Dokument auf energetische Gebäudemerkmale, die nicht durch das Nutzungsverhalten der Einwohner beeinflusst werden. Deshalb ist der Bedarfsausweis seit Oktober 2007 für sämtliche Neubauten vorgeschrieben. Die gleiche Regelung bezieht sich auf ältere Bauten, die nach dieser Zeit erheblich erweitert oder modernisiert wurden.

Wer darf den Energieausweis ausstellen?

Zur Ausstellung der Ausweise sind ausschließlich qualifizierte Experten berechtigt. Neben Energieberatern kommen Architekten oder Schornsteinfeger in Betracht. Weil kein Zertifikat für eine etwaige Zulassung existiert, sollte der Aussteller unbedingt schriftlich bestätigen, zur Erstellung des Dokuments berechtigt zu sein. Hat der Experte außerdem eine Haftpflichtversicherung, können Ansprüche als Folge einer fehlerhaften Ausweiserstellung abgedeckt werden. Die über zehn Jahre hinweg gültigen Dokumente müssen nicht von den Hausbesitzern erneuert werden, die bereits einen bestehenden Ausweis für ihr Haus haben. Ein neuer Energieausweis ist hingegen notwendig, falls energetische Änderungen an dem Objekt vorgenommen wurden. Es besteht für alle Immobilienbesitzer eine Energieausweis Pflicht, die nach Oktober 2007 eine Baugenehmigung beantragt haben und deren Immobilien nach dieser Zeit noch einmal energetisch modernisiert wurden. Energieausweise für zu verkaufende oder vermietende Wohnobjekte sind dann nötig, wenn diese nicht unter Denkmalschutz stehen.

Diese Personen benötigen keinen Energieausweis

Ein Energieausweis ist nicht für die Personen notwendig, die im eigenen Haus leben und deren Baugenehmigung vor dem 1. Oktober 2007 beantragt wurde. Außerdem ist das Dokument nicht für Häuser mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern erforderlich. Existierte ein Mietverhältnis bereits zur Einführung der Energieausweis Pflicht, müssen Vermieter der Objekte erst nach dem Ende des Mietverhältnisses einen Ausweis beantragen – spätestens dann, wenn das Inserat für eine Vermietung oder Verkauf des Objekts vorgenommen wird.

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Bei Nichteinhaltung der Energieausweis Pflicht drohen hohe Bußgelder

Wer gegen diese Energieausweis Pflicht verstößt, muss seit Mai 2015 mit hohen Bußgeldern rechnen. Die Ordnungswidrigkeiten werden mit bis zu 15.000 Euro geahndet. Mieter- und Umweltschützer betonen jedoch, dass eine Einhaltung der Energieausweis Pflicht durch Behörden viel zu wenig überprüft wird. Diese Kritik wird durch die Bemerkung des Deutschen Mieterbundes ergänzt, dass eine Realisierung der Regeln nur mangelhaft erfolgt.

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