Immobilienmakler müssen zuständige Aufsichtsbehörde im Online-Impressum nennen

In einem Impressum begangene Fehler sind ein beliebter Grund, um der Konkurrenz eine Abmahnung zukommen zu lassen. Deshalb ist es für Immobilienmakler besonders wichtig, das Impressum ordnungsgemäß und detailliert zu erstellen. Seit mehreren Jahren gehört die Kennzeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesen Angaben dazu.

Mehrere Gerichte befassten sich inzwischen mit der Frage

Diese Verpflichtung basiert auf mehreren Gerichtsurteilen, die beispielsweise vom Landgericht Düsseldorf und Landgericht Leipzig verkündet wurden. So befasste sich das LG Düsseldorf im Jahr 2013 mit der Frage, inwiefern die Impressumspflicht des Telemediengesetzes ebenfalls die Pflicht eines Immobilienmaklers einbezieht, neben der zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Behörde des Erhalts der gewerberechtlichen Zulassung einzubeziehen. Der Beklagte war ein Immobilienmakler, der auf dem Impressum seiner Internetseite nicht angegeben hatte, durch welche Behörde er die gewerberechtliche Zulassung gemäß § 34c GewO erhielt. Ist ein Immobilienmakler in eigener Person überhaupt nicht im Besitz der Gewerbeerlaubnis, ist dieser Zustand ein Wettbewerbsverstoß. Aus dem Grund ist es noch wichtiger, dass im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben wird. Dies war beim Impressum des Beklagten nicht der Fall. Daraufhin hatte der Kläger – ein anderer Immobilienmakler – seinen Kollegen abgemahnt. Er vertrat die Meinung, sein Konkurrent hätte gegen §5 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes verstoßen. Der Kläger hatte die Auffassung, dass ein Dienstleister auf die zuständige Aufsichtsbehörde verweisen muss, wenn für die Ausübung des Dienstes eine behördliche Zulassung notwendig ist. Diese Erlaubnispflicht basiert bei der Tätigkeit eines Maklers auf der Gewerbeordnung. Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde ist dementsprechend notwendig, wenn Immobilienmakler unter anderem gewerbsmäßig Grundstückverträge abschließen möchten. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Nach Ansicht des Beklagten war galt die Abmahnung des Klägers als Rechtsmissbrauch. Deshalb wurde die Rechtsstreitigkeit letztendlich vom Landgericht untersucht.

Das Landgericht Düsseldorf betrachtete die Klage gegen den Immobilienmakler als berechtigt

Das Urteil des LG Düsseldorf besagte, dass die Klage über den fehlenden Verweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde rechtens ist. Im Gegenzug müsse im Impressum nicht zwangsläufig veröffentlicht werden, über welche Behörde die Zulassung erfolgt ist. In den meisten Fällen stimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zwar mit der Behörde zur Erteilung der Zulassung überein. Allerdings verweist §5 Telemediengesetz ausdrücklich darauf, dass nur die Angaben zur ständigen Behörde leicht erkennbar publiziert werden müssen.

Die fehlende Angabe ist kein Bagatellverstoß

Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 14c O 92/93 U untermauert ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig. Einige Monate später stellte das Gericht im Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 05 O 848/13 klar, dass die Erwähnung der Aufsichtsbehörde im Impressum bei sogenannten reglementierten Berufsgruppen wie Immobilienmaklern verpflichtend ist. Anderenfalls läge ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Laut §5 Telemediengesetz haben diese Berufsgruppen außerdem die Pflicht, ihre Impressumsangaben durch Informationen wie die gesetzliche Berufsbezeichnung zu komplettieren. Darauf basierend entschied das LG Leipzig, dass ein Verstoß gegen diesen Paragraphen keine Bagatelle ist, der abgemahnt werden kann. Denn die Beklagte verstieß gegen §5 TMG, indem sie die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite nicht erwähnte.

Verbrauchern fehlt bei Beanstandungen eine Information zur zuständigen Anlaufstelle

Die Tatsache, dass bei dieser Rechtslage kein Bagatellfall vorliegt, wird mit der spürbaren Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer oder Verbraucher begründet. Diese Spürbarkeitsgrenze ist erreicht, da diese Informationen insbesondere für Verbraucher hilfreich sind, um sich bei Beanstandungen an die Behörde zu wenden und die Verlässlichkeit der Branchenvertreter zu kontrollieren. Zusätzlich betonte das Gericht, dass neben dem Namen der Aufsichtsstelle auch deren Kontaktdaten angegeben werden müssen. Außerdem muss ein Immobilienmakler seit Juni 2014 bei einem Onlinevertrag nunmehr auch das Widerrufsrecht vorhalten. Als Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung diente ferner die Eigendarstellung der beklagten Immobilienmaklerin im Portal Linkedin. Diese Informationen der Maklerin waren irreführend. Hier präsentierte sich die Beklagte als geprüfte Immobilienmaklerin. Der Terminus "geprüft" suggeriert dem Leser, die Maklerin hätte eine Prüfung erfolgreich absolviert und würde dadurch automatisch über spezifisches Fachwissen verfügen. Allerdings hatte die Beklagte eine derartige Prüfung niemals abgelegt. Daraufhin legte die Maklerin eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Lehrgang vor. Diesen Nachweis bewertete das Gericht jedoch als nicht ausreichend.

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